Eine ordentliche Dokumentation der tatsächlichen Bauabläufe vor Ort ist für den rechtssicheren Baustellenbetriebs und die spätere Abrechnung elementar. Egal, ob BGB- oder VOB-Vertrag.
Die Gefahr und das Risiko für den zufälligen Verlust einer Sache auf der Baustelle sowie seines eigenen Werkes liegt beim Werkunternehmer. Zudem ist der Werkunternehmer vollumfänglich beweisbelastet für die Rechtmäßigkeit bzw. den Umfang der von ihm abgerechneten Vergütung. Das bedeutet zugleich, dass er etwaige Behinderungen, die Auswirkungen auf Bauzeit und Vergütung haben sowie das Anfallen von Stundenlohnarbeiten gerichtsfest dokumentieren muss. In den meisten Prozessen fehlt es jedoch an der Dokumentation, weshalb Werkunternehmer häufig bei Abrechnungsstreitigkeiten das Nachsehen haben.
Zum rechtlichen Hintergrund gibt es eine Erklärung von Dr. Till Kemper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Dr. Till Kemper, M.A. – HFK Rechtsanwälte
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mediator
Geschäftsfelder: Bauen, Immobilien, Infrastruktur
Z.B. hat der Werkunternehmer im Rahmen einer Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B zu dokumentieren und dem Bauherren aufzuzeigen, aufgrund welcher Umstände er an der Ausführung seiner Leistungen gehindert ist, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Behinderung zu beheben und zugleich zu dokumentieren, dass kein anderweitiger Einsatz von den Arbeitnehmern an anderer Stelle zur Kompensation des Verzögerungsschadens möglich ist. Zusätzlich muss er Mehrkosten und Bauzeitverlängerungsansprüchen anzeigen. Geschieht das nicht, so wird in aller Regel ein Prozess zur Durchsetzung von Mehrvergütungs- und Bauzeitverlängerungsansprüchen des Werkunternehmers erfolglos bleiben. Die Praxis zeigt, dass die Dokumentation in den meisten Fällen lückenhaft ist. Auch die Objektüberwachung/Bauleitung durch einen Architekten, der im Lager des Bauherrn steht, hilft hier nicht weiter.
Nach regelmäßiger Rechtsprechung ist der Werkunternehmer zudem für die Voraussetzungen seines Vergütungsanspruches vollumfänglich beweisbelastet. Dazu zählen insbesondere die richtigen Mengen und Massen der erbrachten Leistungen sowie das Anfallen von Stundenlohnarbeiten. Zur ausreichenden Dokumentation der Stundenlohnarbeiten gehört insbesondere die Angabe, welche Arbeitnehmer welche Arbeiten an welchem Ort mit welchem zeitlichen Umfang ausgeführt haben. Dass ist in der Regel in Stundenzetteln zu formulieren. Die Praxis zeigt, dass die Stundenzettel meist nur lückenhaft ausgefüllt werden, so dass auch hier die Vergütungsansprüche scheitern. Gleiches gilt im Übrigen für das Ermitteln eines Aufmaßes, also die Massen und Mengen der ausgeführten Leistung. Sofern kein gemeinsames Aufmaß nach § 14 Abs. 2 S. 3 VOB/B erstellt wird (dies setzt einen Antrag für einen gemeinsamen Termin zur Aufmaßnahme nebst Protokollierung seitens des Auftragnehmers voraus), ist es für Werkunternehmer häufig schwierig, bspw. unter Putz oder unter Tage liegende Leitungen etc. gerichtsfest nachzuweisen. Im Zweifel entscheidet hier dann ein Sachverständiger, der eine Plausibilitätskontrolle vornimmt.
Ein gänzlich anderer Fall, in dem die Dokumentation ebenfalls maßgeblich ist, ist die Mangelhaftigkeit von Vorgewerken und/oder eigenen Leistungen. Bis zur Abnahme trifft den Werkunternehmer die Beweislast für die Mangelfreiheit seiner Leistung. Baut ein Werkunternehmer auf ein mangelhaftes Vorgewerk auf, so trifft ihn auch für die Mangelfhaftigkeit der Vorleistung die Haftung, es sei denn, er weist den Auftraggeber vor Ausführung darauf hin, dass die vorherige Leistung bereits mangelhaft ist. Um die Sache rund zu machen, bedarf es auch hier einer Behinderungs- und zudem einer Bedenkenanzeige. Dass diese drei Meldungen (1. Mangelhaftigkeit des Vorgewerks, 2. Behinderung, 3. Bedenken) in aller Vollständigkeit nach den Maßstäben der Rechtsprechung erbracht werden, ist – auch aufgrund der Hektik auf der Baustelle – nur selten der Fall. Forscht man nach den Ursachen der fehlenden Dokumentation ist dies mangelnde Kenntnis sowie mangelnde Zeit.
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